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AGB Einkauf

AGB Verkauf

Allgemeine Einkaufsbedingungen


1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich


1.1
Die Bestellung von Waren oder Leistungen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Die Auftragsbestätigung bedeutet stets, dass Einverständnis mit der Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen besteht; die Annahme der Ware oder Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten bei künftigen Bestellungen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung als vereinbarter Vertragsinhalt.


1.2
Abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.



2. Bestellung

2.1
Bestellungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie Abrufe sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Wir halten uns an unsere schriftlichen Bestellungen zwei Wochen ab Bestelldatum gebunden. Auftragsbestätigungen, die wir nach Ablauf dieser Frist erhalten, gelten als neues Angebot, das unserer schriftlichen Annahme bedarf.

2.2
Der Vertrag kommt mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bei uns oder mit Abnahme der Lieferung durch uns zustande. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, muss der Lieferant auf eine abweichende Annahme des Vertragsschlusses ausdrücklich und gesondert hinweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande.


2.3
Bei Kauf auf Muster- oder Analysengutbefund wird der Kauf nur wirksam, wenn das Muster gebilligt wird. Die Billigungsfrist beträgt bei Kauf auf Mustergutbefund zehn, bei Kauf auf Analysengutbefund 20 Werktage nach Zugang des Musters. Samstage sind keine Werktage in diesem Sinne. Der Verkäufer hat uns ein Muster zu überlassen, das zu der Gattung gehört, aus der verkauft wird. Geschuldet ist Ware mindestens mittlerer Qualität, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.



3. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - einschließlich der Anlieferung "frei Haus" der von uns genannten Empfangsstellen einschließlich handelsüblicher Verpackung, Roll- und Lagergeld sowie etwaiger Zollgebühren. Die Versandkosten trägt in jedem Fall der Lieferant, auch wenn wir eine besondere Versandart wünschen.


4. Lieferung

4.1
Erfüllungsort ist die von uns genannte Empfangsstelle; der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Bei Lieferung "frei Haus" der von uns genannten Empfangsstelle hat der Lieferant die Transportversicherung für uns kostenfrei zu decken. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich; sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Bestellung zu laufen. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der Ware bei der genannten Empfangsstelle.

4.2
Ist die Lieferung nicht "frei Haus" der genannten Empfangsstelle vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine sind nach den gleichen Grundsätzen verbindlich, wenn der Lieferant diesen nicht unverzüglich widerspricht.

4.3
Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns, entweder die mehrgelieferte Ware bei entsprechender Valutierung der Rechnungen abzunehmen oder diese auf Kosten des Lieferanten bis zu ihrer Abholung durch den Lieferanten einzulagern oder sie auf seine Kosten zurückzusenden.

4.4
Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist. Im Falle der Lieferverzögerung haben wir das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.5
Unter Anrechnung auf weitergehende Schadensersatzansprüche sind wir bei Verzug des Lieferanten berechtigt, 0,5% des Gesamtbestellwertes je angefangene Woche der Lieferfristüberschreitung, höchstens jedoch insgesamt 10% des Gesamtbestellwertes als Vertragsstrafe zu verlangen. Erwartete Lieferverzögerungen oder ein mögliches Ausbleiben der Lieferung insgesamt oder zu Teilen hat der Lieferant unverzüglich unter Angabe von Gründen und der vermeintlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Nehmen wir eine verspätete Lieferung an, so können wir auch dann die in Ziff.4.4 genannten Rechte geltend machen, wenn wir uns das Recht hierzu bei der Annahme der Ware nicht ausdrücklich vorbehalten haben.

4.6
Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, devisenmäßige Behinderungen oder sonstigen Lieferhindernissen außerhalb unserer Kontrolle, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen. Die Geltendmachung solch höherer Gewalt muss innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses durch uns oder den Lieferanten schriftlich erfolgen.

4.7
Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden.4.8
Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB für den Lieferanten.


5. Zahlung

5.1
Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vertragsgemäßem Eingang der Ware, einschließlich ordnungsgemäßer Lieferscheine und Rechnungen.

5.2
Der Lieferant kann seine Forderungen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.

5.3
Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.


6. Qualitätssicherung

Die gelieferte Ware muss den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Lebensmittel- und Futtergesetzbuch) sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entsprechen. Verbindlich sind insbesondere auch die Grenzwerte aus der EU-Rückstandshöchstmengenverordnung 396/2005 in der jeweils gültigen Fassung und der EU-Kontaminantenverordnung 1881/2006 in der jeweils gültigen Fassung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf etwaige Verwendungsbeschränkungen für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen. Gleiches gilt bezüglich etwaiger Deklarationspflichten für Fertigware, die unter Verwendung der gelieferten Ware hergestellt wird.


7. Gewährleistung

7.1
Die Verpflichtung zur Untersuchung und Mängelrüge beginnt in allen Fällen, wenn die Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und ordnungsgemäße Dokumente (insbesondere Versandanzeige und Lieferschein) vorliegen. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung des Mangels, zu erheben.

7.2
Der Lieferant ist bei Lieferung fehlerhafter Ware auf unser Verlangen hin verpflichtet, die fehlerhafte Ware auszusortieren sowie - nach unserer Wahl - eine Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die von uns verlangte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Soweit eine Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlägt, für uns unzumutbar ist oder die gleiche Ware erneut fehlerhaft geliefert wird, sind wir zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt und zwar auch für den gegebenenfalls nicht erfüllten Lieferumfang.

7.3
Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 2 Jahren seit Lieferung der bestellten Ware. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich im Falle der Nacherfüllung um deren Dauer, endet jedoch spätestens nach Ablauf von 3 Jahren seit Ablieferung an uns.

7.4
Haben wir dem Lieferanten bekanntgegeben, dass wir die Ware für den Export kaufen, gilt der für dieses Exportgeschäft bekanntgegebene Ablieferungsort als Erfüllungsort, und wir sind berechtigt, die Ware ohne Untersuchung zu übernehmen und weiterzuversenden. Alle Untersuchungs- und Rügefristen beginnen erst mit dem Zeitpunkt, in dem der ausländische Käufer die Möglichkeit der Prüfung hat, frühestens mit dem Entladen am Ablieferungsort.

7.5
Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist ab der Mängelanzeige gehemmt und beginnt erst nach ausdrücklicher Ablehnung der Gewährleistung bzw. nach Abbruch von Verhandlungen hierüber weiterzulaufen.

7.6
Wird Ware an den EU-Aussengrenzen im Rahmen der bei Produkten zwingend vorgeschriebenen Einfuhruntersuchung für nicht einfuhrfähig befunden, geht die Ware, sofern möglich und erlaubt, auf Kosten des Lieferanten an diesen zurück.
Alle bis dahin angefallenen Kosten sind auf entsprechenden Nachweis neben dem Kaufpreis unverzüglich durch den Lieferanten zu erstatten. Auf unseren Wunsch ist binnen angemessener Frist Ersatz zu liefern. Unterbleibt dies aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, eine Ersatzeindeckung vorzunehmen und die daraus möglicherweise resultierenden Zusatzaufwendungen an den Lieferanten weiterzubelasten.


8. Haftung

8.1
Der Lieferant hat uns von Ansprüchen Dritter gegen uns aus Produzentenhaftung freizustellen, soweit er auch unmittelbar haften würde. Dies gilt auch für verschuldensunabhängige Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Freistellung hat der Lieferant eine angemessene Versicherung vorzuhalten.

8.2
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nach den folgenden Ziff. 8.3 bis 8.7 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen entsteht:

8.3
Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.

8.4
Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischen Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant uns gegenüber insoweit ein, wie er auch dem Dritten gegenüber unmittelbar haften würde.
Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB (Mitverschulden) entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

8.5
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit wir unsererseits die Haftung gegenüber unserem Abnehmer wirksam beschränkt haben.

8.6
Für unsere Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit diese Maßnahmen durch Mängel der gelieferten Ware verursacht wurden. § 254 BGB findet entsprechende Anwendung.

8.7
Wir haben das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Lieferanten bleibt unberührt, solange solche Vergleiche kaufmännisch geboten waren.


9. Rechtsmängel

Der Lieferant haftet für Rechtsmängel, insbesondere wegen der Behaftung der gelieferten Ware mit etwaigen Markenrechten. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die sich bei einer diesem Vertrag entsprechenden Verwendung der gelieferten Ware aus Rechtsmängeln ergeben. Die Vertragspartner verpflichten sich, einander unverzüglich von Verletzungsrisiken und Verletzungsfällen zu unterrichten.



10. Verwendung vertraulicher Angaben

Alle Angaben, die mit unserer Bestellung verbunden sind und sich aus dem Geschäftsgang ergeben, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind auch nach Durchführung der Bestellung absolut vertraulich zu behandeln. Die gleiche Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen auch wir.


11. Schlussbestimmungen

11.1
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden. Mündliche Abreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter binden uns nicht.

11.2
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.


11.3
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

11.4
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Norderstedt oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich Norderstedt. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Kunden, die Nichtkaufleute sind. Nach unserer Wahl ist zur Entscheidung über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ein Schiedsgericht zuständig. Wir sind verpflichtet, nach Aufforderung des Kunden im Hinblick auf ein konkretes Streitverhältnis innerhalb von zwei Wochen unser Wahlrecht auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist kann das Wahlrecht nicht mehr ausgeübt werden. In dem Fall ist das ordentliche Gericht zuständig. Das angerufene Schiedsgericht soll das des für die verkaufte Ware zuständigen Fachvereins sein. Je nach dem Liefergegenstand kann dies der Verein des Deutschen Einfuhrgroßhandels von Harz, Terpentinöl und Lackrohstoffen e.V. (Harzverein), Vereinigung der am Drogen- und Chemiekalien-Groß-und Außenhandel beteiligten Firmen e.V. (Drogen- und Chemikalienverein) oder der Verein zur Förderung des Hamburgischen Handels mit Kolonialwaren und getrockneten Früchten (Waren-Verein der Hamburger Börse e.V.) sein. Wir sind ebenfalls berechtigt, das Hamburger Freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht durch die Handelskammer in Hamburg in Anspruch zu nehmen. Diese Schiedsgerichtsvereinbarung gilt nicht für Kunden, die Nichtkaufleute sind.

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