Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich
1.1
Die Bestellung von Waren oder Leistungen erfolgt ausschließlich
aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Die Auftragsbestätigung
bedeutet stets, dass Einverständnis mit der Geltung unserer
Allgemeinen Einkaufsbedingungen besteht; die Annahme der Ware
oder Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist
kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen
gelten bei künftigen Bestellungen auch ohne ausdrückliche
Einbeziehung als vereinbarter Vertragsinhalt.
1.2
Abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen haben, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt.
2. Bestellung
2.1
Bestellungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie
Abrufe sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
erteilt oder bestätigt werden. Wir halten uns an unsere
schriftlichen Bestellungen zwei Wochen ab Bestelldatum gebunden.
Auftragsbestätigungen, die wir nach Ablauf dieser Frist
erhalten, gelten als neues Angebot, das unserer schriftlichen
Annahme bedarf.
2.2
Der Vertrag kommt mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung
des Lieferanten bei uns oder mit Abnahme der Lieferung durch
uns zustande. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung
vom Inhalt der Bestellung ab, muss der Lieferant auf eine
abweichende Annahme des Vertragsschlusses ausdrücklich
und gesondert hinweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle
erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande.
2.3
Bei Kauf auf Muster- oder Analysengutbefund wird der Kauf
nur wirksam, wenn das Muster gebilligt wird. Die Billigungsfrist
beträgt bei Kauf auf Mustergutbefund zehn, bei Kauf auf
Analysengutbefund 20 Werktage nach Zugang des Musters. Samstage
sind keine Werktage in diesem Sinne. Der Verkäufer hat
uns ein Muster zu überlassen, das zu der Gattung gehört,
aus der verkauft wird. Geschuldet ist Ware mindestens mittlerer
Qualität, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.
3. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich
- soweit nicht anders vereinbart - einschließlich der
Anlieferung "frei Haus" der von uns genannten Empfangsstellen
einschließlich handelsüblicher Verpackung, Roll-
und Lagergeld sowie etwaiger Zollgebühren. Die Versandkosten
trägt in jedem Fall der Lieferant, auch wenn wir eine
besondere Versandart wünschen.
4. Lieferung
4.1
Erfüllungsort ist die von uns genannte Empfangsstelle;
der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Bei Lieferung
"frei Haus" der von uns genannten Empfangsstelle
hat der Lieferant die Transportversicherung für uns kostenfrei
zu decken. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich;
sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Bestellung
zu laufen. Maßgeblich für die Einhaltung ist der
Eingang der Ware bei der genannten Empfangsstelle.
4.2
Ist die Lieferung nicht "frei Haus" der genannten
Empfangsstelle vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter
Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen
und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Bei Abruflieferungen
gesetzte Liefertermine sind nach den gleichen Grundsätzen
verbindlich, wenn der Lieferant diesen nicht unverzüglich
widerspricht.
4.3
Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns, entweder
die mehrgelieferte Ware bei entsprechender Valutierung der
Rechnungen abzunehmen oder diese auf Kosten des Lieferanten
bis zu ihrer Abholung durch den Lieferanten einzulagern oder
sie auf seine Kosten zurückzusenden.
4.4
Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten
Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist. Im Falle der
Lieferverzögerung haben wir das Recht, nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen.
4.5
Unter Anrechnung auf weitergehende Schadensersatzansprüche
sind wir bei Verzug des Lieferanten berechtigt, 0,5% des Gesamtbestellwertes
je angefangene Woche der Lieferfristüberschreitung, höchstens
jedoch insgesamt 10% des Gesamtbestellwertes als Vertragsstrafe
zu verlangen. Erwartete Lieferverzögerungen oder ein
mögliches Ausbleiben der Lieferung insgesamt oder zu
Teilen hat der Lieferant unverzüglich unter Angabe von
Gründen und der vermeintlichen Dauer der Verzögerung
anzuzeigen. Nehmen wir eine verspätete Lieferung an,
so können wir auch dann die in Ziff.4.4 genannten Rechte
geltend machen, wenn wir uns das Recht hierzu bei der Annahme
der Ware nicht ausdrücklich vorbehalten haben.
4.6
Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport-
oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen,
devisenmäßige Behinderungen oder sonstigen Lieferhindernissen
außerhalb unserer Kontrolle, sind wir berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung
zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem
Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen.
Die Geltendmachung solch höherer Gewalt muss innerhalb
einer Woche nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses
durch uns oder den Lieferanten schriftlich erfolgen.
4.7
Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des
Versandes eine Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung,
abzusenden.4.8
Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des
Lieferanten - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an
den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller
Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird
ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung
i.S.d. § 950 BGB für den Lieferanten.
5. Zahlung
5.1
Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Zahlung innerhalb
von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vertragsgemäßem
Eingang der Ware, einschließlich ordnungsgemäßer
Lieferscheine und Rechnungen.
5.2
Der Lieferant kann seine Forderungen nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung abtreten oder durch Dritte einziehen
lassen.
5.3
Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung
des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss.
Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung
wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung
zurückzuhalten.
6. Qualitätssicherung
Die gelieferte Ware muss den jeweils geltenden in- und ausländischen
gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Lebensmittel- und Futtergesetzbuch)
sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und
Qualitätsanforderungen entsprechen. Verbindlich sind
insbesondere auch die Grenzwerte aus der EU-Rückstandshöchstmengenverordnung
396/2005 in der jeweils gültigen Fassung und der EU-Kontaminantenverordnung
1881/2006 in der jeweils gültigen Fassung. Der Lieferant
ist verpflichtet, uns auf etwaige Verwendungsbeschränkungen
für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen. Gleiches
gilt bezüglich etwaiger Deklarationspflichten für
Fertigware, die unter Verwendung der gelieferten Ware hergestellt
wird.
7. Gewährleistung
7.1
Die Verpflichtung zur Untersuchung und Mängelrüge
beginnt in allen Fällen, wenn die Lieferung an dem in
der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist
und ordnungsgemäße Dokumente (insbesondere Versandanzeige
und Lieferschein) vorliegen. Wir sind berechtigt, Mängelrügen
innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten
Mängeln innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung des
Mangels, zu erheben.
7.2
Der Lieferant ist bei Lieferung fehlerhafter Ware auf unser
Verlangen hin verpflichtet, die fehlerhafte Ware auszusortieren
sowie - nach unserer Wahl - eine Nachbesserung oder Nachlieferung
innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen.
Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, alle zu diesem
Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Lieferant
ist nicht berechtigt, die von uns verlangte Art der Nacherfüllung
zu verweigern. Soweit eine Nachbesserung oder Nachlieferung
fehlschlägt, für uns unzumutbar ist oder die gleiche
Ware erneut fehlerhaft geliefert wird, sind wir zur Minderung
des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt und zwar
auch für den gegebenenfalls nicht erfüllten Lieferumfang.
7.3
Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 2 Jahren seit
Lieferung der bestellten Ware. Die Gewährleistungsfrist
verlängert sich im Falle der Nacherfüllung um deren
Dauer, endet jedoch spätestens nach Ablauf von 3 Jahren
seit Ablieferung an uns.
7.4
Haben wir dem Lieferanten bekanntgegeben, dass wir die Ware
für den Export kaufen, gilt der für dieses Exportgeschäft
bekanntgegebene Ablieferungsort als Erfüllungsort, und
wir sind berechtigt, die Ware ohne Untersuchung zu übernehmen
und weiterzuversenden. Alle Untersuchungs- und Rügefristen
beginnen erst mit dem Zeitpunkt, in dem der ausländische
Käufer die Möglichkeit der Prüfung hat, frühestens
mit dem Entladen am Ablieferungsort.
7.5
Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet
sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
ist ab der Mängelanzeige gehemmt und beginnt erst nach
ausdrücklicher Ablehnung der Gewährleistung bzw.
nach Abbruch von Verhandlungen hierüber weiterzulaufen.
7.6
Wird Ware an den EU-Aussengrenzen im Rahmen der bei Produkten zwingend
vorgeschriebenen Einfuhruntersuchung für nicht einfuhrfähig
befunden, geht die Ware, sofern möglich und erlaubt, auf Kosten
des Lieferanten an diesen zurück.
Alle bis dahin angefallenen Kosten sind auf entsprechenden Nachweis
neben dem Kaufpreis unverzüglich durch den Lieferanten zu erstatten.
Auf unseren Wunsch ist binnen angemessener Frist Ersatz zu liefern.
Unterbleibt dies aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
sind wir berechtigt, eine Ersatzeindeckung vorzunehmen und die daraus
möglicherweise resultierenden Zusatzaufwendungen an den Lieferanten
weiterzubelasten.
8. Haftung
8.1
Der Lieferant hat uns von Ansprüchen Dritter gegen uns aus Produzentenhaftung
freizustellen, soweit er auch unmittelbar haften würde. Dies gilt
auch für verschuldensunabhängige Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für diese Freistellung hat der Lieferant eine angemessene Versicherung
vorzuhalten.
8.2
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung
getroffen ist, ist der Lieferant nach den folgenden Ziff. 8.3 bis 8.7
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar
infolge einer mangelhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten
zuzurechnenden Gründen entsteht:
8.3
Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den
Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
8.4
Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten
gegenüber nicht abdingbarem ausländischen Recht in Anspruch
genommen, tritt der Lieferant uns gegenüber insoweit ein, wie er
auch dem Dritten gegenüber unmittelbar haften würde.
Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden
die Grundsätze des § 254 BGB (Mitverschulden) entsprechende
Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme
des Lieferanten.
8.5
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit wir unsererseits die Haftung
gegenüber unserem Abnehmer wirksam beschränkt haben.
8.6
Für unsere Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion)
haftet der Lieferant, soweit diese Maßnahmen durch Mängel
der gelieferten Ware verursacht wurden. § 254 BGB findet entsprechende
Anwendung.
8.7
Wir haben das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen;
die Ersatzpflicht des Lieferanten bleibt unberührt, solange solche
Vergleiche kaufmännisch geboten waren.
9. Rechtsmängel
Der Lieferant haftet für Rechtsmängel, insbesondere wegen
der Behaftung der gelieferten Ware mit etwaigen Markenrechten. Er stellt
uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die sich bei
einer diesem Vertrag entsprechenden Verwendung der gelieferten Ware
aus Rechtsmängeln ergeben. Die Vertragspartner verpflichten sich,
einander unverzüglich von Verletzungsrisiken und Verletzungsfällen
zu unterrichten.
10. Verwendung vertraulicher Angaben
Alle Angaben, die mit unserer Bestellung verbunden
sind und sich aus dem Geschäftsgang ergeben, dürfen nur mit
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an
Dritte verwendet werden. Sie sind auch nach Durchführung der Bestellung
absolut vertraulich zu behandeln. Die gleiche Vertraulichkeitsverpflichtung
übernehmen auch wir.
11. Schlussbestimmungen
11.1
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches
gilt für Neben- und Zusatzabreden. Mündliche Abreden oder
Zusicherungen unserer Mitarbeiter binden uns nicht.
11.2
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren
über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für
den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
11.3
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung
die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige
Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der
unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als
es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken
dieses Vertrages.
11.4
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft
ist nach unserer Wahl Norderstedt oder der Sitz des Lieferanten, für
Klagen des Lieferanten ausschließlich Norderstedt. Gesetzliche
Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben
unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für
Kunden, die Nichtkaufleute sind. Nach unserer Wahl ist zur Entscheidung
über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft
ein Schiedsgericht zuständig. Wir sind verpflichtet, nach Aufforderung
des Kunden im Hinblick auf ein konkretes Streitverhältnis innerhalb
von zwei Wochen unser Wahlrecht auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist
kann das Wahlrecht nicht mehr ausgeübt werden. In dem Fall ist
das ordentliche Gericht zuständig. Das angerufene Schiedsgericht
soll das des für die verkaufte Ware zuständigen Fachvereins
sein. Je nach dem Liefergegenstand kann dies der Verein des Deutschen
Einfuhrgroßhandels von Harz, Terpentinöl und Lackrohstoffen
e.V. (Harzverein), Vereinigung der am Drogen- und Chemiekalien-Groß-und
Außenhandel beteiligten Firmen e.V. (Drogen- und Chemikalienverein)
oder der Verein zur Förderung des Hamburgischen Handels mit Kolonialwaren
und getrockneten Früchten (Waren-Verein der Hamburger Börse
e.V.) sein. Wir sind ebenfalls berechtigt, das Hamburger Freundschaftliche
Arbitrage und Schiedsgericht durch die Handelskammer in Hamburg in Anspruch
zu nehmen. Diese Schiedsgerichtsvereinbarung gilt nicht für Kunden,
die Nichtkaufleute sind.
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