Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Maßgebliche Bedingungen und
Anwendungsbereich
1.1
Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart wird. Diese Bedingungen gelten auch für
alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn wir uns
bei weiteren Bestellungen - insbesondere bei telefonischer Bestellung
- nicht ausdrücklich hierauf berufen. Die Annahme der von uns gelieferten
Ware oder die Entgegennahme der von uns erbrachten Leistung gilt in
jedem Fall als Anerkennung dieser Lieferbedingungen.
1.2
Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich
schriftlich anerkennen.
2. Auskünfte und Beratungen
Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen
aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte,
insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer
Produkte, sind lediglich Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur
genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können
wir nicht übernehmen. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche
zustehen, findet Ziff. 7 ausschließlich Anwendung.
3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages
3.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst
zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich
bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung
vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung
maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung
gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche
Erklärungen und Erklärungen unserer Handelsvertreter sind
in jedem Fall unverbindlich.
3.2
Alle Angaben unserer Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten
und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-,
Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annährungswerte
wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Insbesondere hinsichtlich
der Gewichts- und Mengenangaben sind die zum Teil naturgegebenen Eigenschaften
unserer Produkte zu berücksichtigen. Soweit für zulässige
Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt
sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen
ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.
Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck
unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch
uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
3.3
Für die Feststellung, welche Mengen bzw. Maße tatsächlich
von uns geliefert worden sind, gelten grundsätzlich die Werte,
die von uns bei Auslieferung der Ware festgestellt worden sind. Die
von unserem jeweiligen Vorlieferanten im Ursprungsland festgestellten
Mengen bzw. Maße sind nur dann maßgeblich, wenn dies mit
dem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3.4
Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren
müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche
gekennzeichnet sein. Bei Lieferungen von Mustern und Proben gelten deren
Eigenschaften nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes
gilt für die Angaben von Analysen.
Analysenzertifikate entbinden den Verarbeiter der Ware nicht von eigenen
Prüfungen der Eigenschaften und der Verkehrsfähigkeit des
Produktes sowie dessen Eignung für die vorgesehene Verwendung.
Eine Zusicherung der Eignung des Produktes für konkrete Einsatzzwecke
kann nicht gegeben werden.
3.5
Bei Kauf auf Muster- oder Analysengutbefund hat der Käufer spätestens
5 bzw. 20 Tage nach Musterzugang das Muster zu billigen, wenn es von
vereinbarungsgemäßer Beschaffenheit ist. Die Billigung ist
eine Hauptleistungspflicht des Käufers. Durch Billigung wird der
Kauf auf Mustergutbefund zum Kauf laut Muster. Bei Kauf auf Analysengutbefund
gilt Entprechendes. Die Kosten der Untersuchung hat in jedem Fall der
Käufer zu tragen.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1
Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung
nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd
gelten, kann uns der Kunde zwei (2) Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen
und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf
der Nachfrist geraten wir in Verzug.
4.2
Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für
Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff.7.
4.3
Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen,
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik
und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter
Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt),
und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten
sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich
voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht
zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Der
Selbstbelieferungsvorbehalt greift nur für den Fall eines kongruenten
Deckungsgeschäftes.
4.4
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist stets
Hamburg.
4.5
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb
von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung
gilt Ziff. 4.7 entsprechend.
4.6
Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Lager Hamburg. Ist der
Kunde ein Unternehmer, erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr
des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden
über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich
um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person
handelt - oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, soweit nicht
Ziff. 4.7 eingreift. Ist der Kunde ein Verbraucher, geht die Gefahr
mit Übergabe der verkauften Ware auf den Kunden über, soweit
nicht Ziff. 4.7 eingreift.
4.7
Verweigert der Kunde die Entgegennahme der Ware oder verzögert
sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim
Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzug
des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages
für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen,
es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem
können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach
ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen.
5. Preise/ Zahlung
5.1
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher
Umsatzsteuer.
5.2
Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts
Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der
Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei
der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
5.3
Erhöhen sich zwischen Bestellung und Auslieferung der Ware die
Preise unserer Vorlieferanten, Frachten und/oder öffentliche Abgaben
und ändern sich infolge dessen unsere nachweislichen Aufwendungen,
so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen.
In diesem Fall werden dem Kunden die neuen Preise unverzüglich
mitgeteilt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, falls die Lieferung
später als vier (4) Monate nach Bestellung der Ware erfolgen soll.
5.4
Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen
zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen,
es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht
von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.5
Der Kaufpreis ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
zu zahlen. Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt,
wenn nicht ausdrücklich eingeräumt.
5.6
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir gegenüber
Verbrauchern ~Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und gegenüber
Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, dass ein höherer
oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.,
5.7
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber
hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen
durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest
und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung
unserer Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen
aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit
verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden,
die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann,
wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns
jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten
Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn
die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet
wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt.
5.8
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne
unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis
der Kunde sämtliche bestehenden und - sofern er ein Unternehmer
ist - nach Vertragsabschluß entstehenden Forderungen beglichen
hat.
6.2
Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be-
und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff.
6.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw.
zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und
zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit
der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten
Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß
Ziff. 6.1.
6.3
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem
Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947
BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der
Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für
uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware
gemäß Ziff. 6.1.
6.4
Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen
ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme
und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen
oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss
uns der Kunde unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen,
die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
6.5
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
in dem von uns bezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt
ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
Ziff. 6.6 bis 6.8 auf uns übergehen.
6.6
Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen,
bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in dem selben
Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung
der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung berechtigt.
6.7
Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung
aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung
von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw.
6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
6.8
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen,
so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung
entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schluss-Saldos
aus dem Kontokorrent an uns ab.
6.9
Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen
gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 einzuziehen.
6.10
Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder
anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt,
die seine Kreditwürdigkeit mindern, so
- können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung
der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen
Waren untersagen;
-können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt
das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können
die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände
des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden
in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im
Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös
rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten
an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;
-hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns
abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offen
legen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen
zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten,
wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig
sind;
-sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
6.11
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen
insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Gewährleistung/Haftung
7.1
Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben
übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort
sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere nach
Gewicht und Stückzahl und auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen.
Falls Dosen, Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden,
sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn
eine Mängelrüge nicht binnen sieben (7) Tagen nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung
nicht erkennbar war, binnen sieben (7) Tagen nach seiner Entdeckung
schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung
des Mangels bei uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets
unmittelbar an uns zu richten. Eine Beanstandung gegenüber Handelsvertretern,
Maklern oder Agenten genügt nicht.
7.2
Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen;
es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
7.3
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir
, nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
sofern der Kunde ein Unternehmer ist. Ist der Kunde Verbraucher, so
hat er zunächst die Wahl, ob unsere Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die
Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und
die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Kunden bleibt.
7.4
Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig
fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht
zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu.
7.5
Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung
für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen
dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter
Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe
von Ziff. 7.6 und 7.7.
7.6
Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung,
Verletzung von Pflichten, aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht
(ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz), haften wir
nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung
für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn,
dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet
wird. Wir haften in jedem Fall nur für den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für
Schäden, die der Kunde infolge einer schuldhaften Verletzung seines
Lebens, Körpers oder seiner Gesundheit erleidet. Eine persönliche
Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
7.7
Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren
innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Das gleiche gilt beim
Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher. Im übrigen verjähren
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern innerhalb von zwei
Jahren ab Ablieferung der Ware. Ersatzansprüche des Kunden verjähren
innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn
uns Arglist vorwerfbar ist.
7.8
Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über
die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen
nicht zu unseren Lasten.
8. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
8.1
Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige,
auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen
finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine
Anwendung.
8.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft
ist nach unserer Wahl Nordersedt oder der Sitz des Kunden, für
Klagen des Kunden ausschließlich Norderstedt. Gesetzliche Regelungen
über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Kunden, die Nichtkaufleute
sind.
9. Schlussbestimmungen
9.1
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches
gilt für Neben- und Zusatzabreden. Mündliche Abreden oder
Zusicherungen unserer Mitarbeiter binden uns nicht.
9.2
Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen werden Geschäften
mit Unternehmen gleichbehandelt.
9.3
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung
die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige
Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der
unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als
es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken
dieses Vertrages.
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