UNTERNEHMEN | PRODUKTE | SERVICE | KONTAKT | AGB
< zurück
AGB Einkauf

AGB Verkauf

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

1.1
Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Diese Bedingungen gelten auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn wir uns bei weiteren Bestellungen - insbesondere bei telefonischer Bestellung - nicht ausdrücklich hierauf berufen. Die Annahme der von uns gelieferten Ware oder die Entgegennahme der von uns erbrachten Leistung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Lieferbedingungen.

1.2
Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.


2. Auskünfte und Beratungen

Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, sind lediglich Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 7 ausschließlich Anwendung.


3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

3.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen und Erklärungen unserer Handelsvertreter sind in jedem Fall unverbindlich.

3.2
Alle Angaben unserer Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annährungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Insbesondere hinsichtlich der Gewichts- und Mengenangaben sind die zum Teil naturgegebenen Eigenschaften unserer Produkte zu berücksichtigen. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar.

3.3
Für die Feststellung, welche Mengen bzw. Maße tatsächlich von uns geliefert worden sind, gelten grundsätzlich die Werte, die von uns bei Auslieferung der Ware festgestellt worden sind. Die von unserem jeweiligen Vorlieferanten im Ursprungsland festgestellten Mengen bzw. Maße sind nur dann maßgeblich, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3.4
Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei Lieferungen von Mustern und Proben gelten deren Eigenschaften nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.
Analysenzertifikate entbinden den Verarbeiter der Ware nicht von eigenen Prüfungen der Eigenschaften und der Verkehrsfähigkeit des Produktes sowie dessen Eignung für die vorgesehene Verwendung.
Eine Zusicherung der Eignung des Produktes für konkrete Einsatzzwecke kann nicht gegeben werden.

3.5
Bei Kauf auf Muster- oder Analysengutbefund hat der Käufer spätestens 5 bzw. 20 Tage nach Musterzugang das Muster zu billigen, wenn es von vereinbarungsgemäßer Beschaffenheit ist. Die Billigung ist eine Hauptleistungspflicht des Käufers. Durch Billigung wird der Kauf auf Mustergutbefund zum Kauf laut Muster. Bei Kauf auf Analysengutbefund gilt Entprechendes. Die Kosten der Untersuchung hat in jedem Fall der Käufer zu tragen.


4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1
Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei (2) Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug.

4.2
Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff.7.

4.3
Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Der Selbstbelieferungsvorbehalt greift nur für den Fall eines kongruenten Deckungsgeschäftes.
4.4
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist stets Hamburg.
4.5
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend.


4.6
Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Lager Hamburg. Ist der Kunde ein Unternehmer, erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Ist der Kunde ein Verbraucher, geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Ware auf den Kunden über, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift.
4.7
Verweigert der Kunde die Entgegennahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzug des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.


5. Preise/ Zahlung

5.1
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2
Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.

5.3
Erhöhen sich zwischen Bestellung und Auslieferung der Ware die Preise unserer Vorlieferanten, Frachten und/oder öffentliche Abgaben und ändern sich infolge dessen unsere nachweislichen Aufwendungen, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. In diesem Fall werden dem Kunden die neuen Preise unverzüglich mitgeteilt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, falls die Lieferung später als vier (4) Monate nach Bestellung der Ware erfolgen soll.

5.4
Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.5
Der Kaufpreis ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt, wenn nicht ausdrücklich eingeräumt.

5.6
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir gegenüber Verbrauchern ~Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.,

5.7
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5.8
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden und - sofern er ein Unternehmer ist - nach Vertragsabschluß entstehenden Forderungen beglichen hat.

6.2
Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.3
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.4
Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

6.5
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns bezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf uns übergehen.

6.6
Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in dem selben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

6.7
Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

6.8
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schluss-Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

6.9
Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 einzuziehen.

6.10
Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so
- können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
-können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;
-hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind;
-sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

6.11
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


7. Gewährleistung/Haftung

7.1
Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere nach Gewicht und Stückzahl und auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Dosen, Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen sieben (7) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen sieben (7) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten. Eine Beanstandung gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten genügt nicht.

7.2
Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

7.3
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir , nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern der Kunde ein Unternehmer ist. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob unsere Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.

7.4
Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7.5
Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 7.6 und 7.7.

7.6
Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten, aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. Wir haften in jedem Fall nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden, die der Kunde infolge einer schuldhaften Verletzung seines Lebens, Körpers oder seiner Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

7.7
Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Das gleiche gilt beim Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher. Im übrigen verjähren Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Ersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

7.8
Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.


8. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

8.1
Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

8.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Nordersedt oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Norderstedt. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Kunden, die Nichtkaufleute sind.

9. Schlussbestimmungen

9.1
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden. Mündliche Abreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter binden uns nicht.

9.2
Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen werden Geschäften mit Unternehmen gleichbehandelt.

9.3
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

Impressum · Datenschutzerklärung